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eVisa - und andere Formalitäten

Wer nach Afrika reisen möchte, benötigt selbstverständlich ein Visum. Wer in Kenia oder anderen Ländern arbeiten möchte, benötigt natürlich noch viel mehr. In meinem zweiten Blogbeitrag hatte ich schon angedeutet, dass einige Formalitäten erforderlich sind.

Um die Menschen, die man medizinisch versorgen möchte zu schützen, müssen die Gastärzte sich zunächst bei der kenianischen Ärztekammer anmelden und ihre Qualifikation und Rechtschaffenheit nachweisen.
Dafür muss man neben dem Anmeldeformular und einem Lebenslauf, einer Reisepasskopie und mehreren Passfotos, einer Kopie des Examenszeugnisses und der Approbationsurkunde, beides im Original und mit englischer Übersetzung, ein Certificate of Good Standing, auf Deutsch „Unbedenklichkeitsbescheinigung“, einreichen. Der Reisepass muss bei Einreise noch mindestens 6 Monate gültig sein. Meiner war leider ebenso wie mein internationaler Führerschein abgelaufen.

Das Certificate of Good Standing wird von der Bezirksregierung in deren Regierungsbezirk aktuell die ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird ausgestellt. In meinem Fall ist das die Bezirksregierung Düsseldorf. Diese Bescheinigung bekommt man natürlich nicht einfach so. Neben einem entsprechenden Antrag muss wiederum ein lückenloser Lebenslauf, eine beglaubigte Kopie der Appropationsurkunde, ein aktuelles Führungszeugnis und eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ der Ärztekammer Nordrhein sowie eine „Straffreiheitserklärung“ eingereicht werden.

Aber nicht, dass ihr denkt die Ärztekammer stellt mal eben eine solche Bescheinigung aus. Auch die Ärztekammer hätte gerne ein aktuelles amtliches Führungszeugnis. Dabei muss man wissen, dass die Gültigkeit der Bescheinigungen und Führungszeugnisse jeweils begrenzt ist und man die Bearbeitungsgeschwindigkeit der Behörden schlecht vorhersehen kann.

Also erster Schritt: Neuen Reisepass beantragen.
Zweiter Schritt: 2 Führungszeugnisse bei der Stadt beantragen und amtlich beglaubigte Kopien von Urkunden und Zeugnissen anfertigen lassen.
Dritter Schritt: Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der Ärztekammer beantragen.
Vierter Schritt: Nach Erhalt der Bescheinigung von der Ärztekammer das Certificate of Good Standing bei der Bezirksregierung Düsseldorf beantragen.

Leider hat man es dann immer noch nicht geschafft. Im Gegensatz zu anderen Bezirksregierungen scheint die Bezirksregierung Düsseldorf nicht in der Lage, das Certifcate of Good Standing zum internationalen Gebrauch – wozu es ja eigentlich gedacht ist – auf Englisch auszustellen. Deshalb muss man mit der Bescheinigung noch zu einem staatlich anerkannten Übersetzer.

Mit allen den oben genannten Unterlagen kann man sich dann endlich bei der Ärztekammer in Nairobi registrieren lassen.

Aber es fehlt immer noch etwas: Für die berufliche Tätigkeit in Kenia ist natürlich auch eine Arbeitserlaubnis erforderlich. Um diese zu beantragen benötigt man nahezu die gleichen Unterlagen – wieder mit Übersetzung, versteht sich.
Erfreulicher Weise kümmern sich die German Doctors um die Übermittlung der Dokumente an die kenianischen Behörden.

Es ist wohl überflüssig zu erwähnen, dass jede Behörde eine Gebühr berechnet. Die Bezirksregierung Düsseldorf z.B. verlangt 70,00€ für die deutsche Ausgabe des Certificate of Good Standing, die Übersetzung kostet dann nur noch 54,00€. Die Ärztekammer in Nairobi stellt für die Registrierung 200,00€ in Rechnung und so weiter.

Nach all diesen Formalitäten und Laufereien scheint das Visum ein Klacks. Der Antrag ist seit 2021 nur noch über eine spezielle Internetseite als elektronisches Visum – eVisa – zu stellen. Auch hierfür sind erneut zahlreiche Formulare und Dokumente einzureichen. Wer einen Fehler macht oder etwas vergisst, hat wohl Pech gehabt. Dessen Antrag wird abgelehnt, so steht es auf der Webseite. Und jetzt heißt es warten ob, wann und welche Antwort kommt.


Aber Hurrah! Ich habe mein eVisa und darf nach Kenia.

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